Vereinssatzung
Satzung
Khmer buddhistische Pagode Verein Erftstadt
Stand 12.05.12
Satzung des „Khmer buddhistische Pagode Verein Erftstadt“
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen
„Khmer buddhistische Pagode Verein Erftstadt“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszug mit dem Zusatz „e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist 50374 Erftstadt, Bonner Ring 38. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:
a) Pflege und Förderung des „buddhistischen“ Brauchtums.
b) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Treffen.
c) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen Vereinen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich oder mündlich zu beantragen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu Ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
(3) Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besonders Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3
Rechte der Mitglieder
(1) Der Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind am 1. des Monats oder vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen kann;
b) durch Ausschluss:
Ausschlussgründe sind:
1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse;
2. durch bewiesenes, des Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten;
3. Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorangegangener zweimaliger Anmahnung.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruches innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
§ 5
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.
(2) a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.
b) Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden;
b. die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassenwartes und den Prüfbericht der Kassenrevisoren;
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e. die Wahl des Vorstandes,
f. die Bestellung von 2 Kassenrevisoren die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
g. die Festsetzung des Jahresbeitrages
h. die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 (3) Abs. b;
i. Anträge
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.
Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(5) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es des Interesses oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außenordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, wobei entweder der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart oder im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinschaftlich den Verein vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Widerwahl ist zulässig.
(4) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens, vom Vorstand eine Ersatzperson bestellt. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens, sowie der Erlass von Nebenordnungen.
(6) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes ein.
(7) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
(8) Die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.
§9
Schlussbestimmungen
(1) Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bzw. 55 ff heranzuziehen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 2 Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Kambodschanische Waisenkinder.
Erftstadt, 12.05. 2012